C O N T A C T I M P R I N T L E G A L   P A G E T E R M S / C O N D I T I O N S
B A C K
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB), gültig ab 1. Mai 2002

Für unsere Bestellungen sind nur die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen verbindlich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird; allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lieferfirmen sind, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, nicht bindend. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen. Ergänzend zu unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten unabdingbar die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

1. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie uns schriftlich erteilt bzw. bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Nebenabreden und Änderungen des Vertrags.

2. Die Auftragsbestätigung muß die genauen Preise, die Lieferzeit und ggf. alle in der Bestellung nicht angegebenen Einzelheiten enthalten. Nimmt die Lieferfirma unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

3. Wir werden durch möglichst genaue Angaben über Qualität, Abmessungen usw. die Vertragsleistung genau bezeichnen. Ist die Lieferfirma über Einzelheiten der Vertragsleistung im Zweifel, so wird sie sich unverzüglich mit uns in Verbindung setzen. Abweichungen von unseren Angaben sind nur insoweit zulässig, als sie von uns schriftlich genehmigt sind.

4. Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Bestellschreibens. Bei mündlichen, telefonischen oder telegrafischen Bestellungen ist deren Zeitpunkt maßgebend. Kommt die Lieferfirma mit ihrer Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder aber statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Für die Lieferfirma erkennbare Lieferverzögerungen hat sie uns unverzüglich mitzuteilen.
Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die angelieferte Ware kostenpflichtig zurückzusenden. Bleibt die vorzeitig gelieferte Ware bei uns, haftet die Lieferfirma bis zum eigentlichen Lieferzeitpunkt für Verlust und Beschädigung, sowie in den Fällen des Untergangs und der Zerstörung, soweit dies nicht von uns verschuldet wurde. Lagerungskosten für vorzeitig gelieferte Waren können dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.

5. Bei Mängeln der Vertragsleistung können wir innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach unserer Wahl die gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen. Ist die Lieferfirma nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so können wir den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und von der Lieferfirma Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile erneut. Durch Übernahme oder durch Billigung von vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Unsere Untersuchungspflicht beginnt in jedem Fall erst dann, wenn der Liefergegenstand in unserem Werk eingegangen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt.

6. Die Lieferfirma steht dafür ein, daß durch die Verwendung der Vertragsleistung Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäftsund Betriebsgeheimnisse Dritter nicht verletzt werden.

7. Die Lieferfirma garantiert und sichert zu, daß sämtliche Lieferungen/Leistungen - auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt- dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muß die Lieferfirma hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Bestimmung nicht eingeschränkt. Hat die Lieferfirma Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

8. Aufträge über Materialien sowie über Teile bzw. Elemente von Maschinen und Anlagen sind nach den Deutschen Industrie-Normen (DIN) auszuführen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

9. Unter Berücksichtigung der gültigen Rechtsgrundlagen müssen bei der Bestellung von Produkten, Maschinen, Geräten und Anlagen vom Lieferanten mitgeliefert werden:
- CE-Kennzeichnung - CE Konformitätserklärung
- Betriebsanleitung - Technische Dokumentation
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist Teil des Kaufvertrages. Werden sie nicht erfüllt, gilt die Leistung als nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Schadenersatzansprüche für sich daraus ergebende Folgen bleiben vorbehalten.

10. Die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch uns, insbesondere die Anweisung der Zahlung, setzt voraus, daß uns die erbetenen Versandanzeigen und Rechnungen unverzüglich zugehen.
Sendungen, für die nicht Lieferung frei Empfangswerk oder frei Bestimmungsstation vereinbart ist, sind auf dem billigsten Wege zum Versand zu bringen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Prämien für Transportund Bruchversicherung dürfen uns nur berechnet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Anerkennung vertragsgemäßer Leistung.

11. Die Lieferfirma hat alle Erfahrungen, Kenntnisse und Unterlagen unserer Gesellschaft, von denen sie im Zusammenhang mit dem Auftrag Kenntnis erlangt, gegenüber Dritten streng geheimzuhalten. Zeichnungen dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, noch in sonstiger Weise verwertet werden. Die Herstellung von Gegenständen auf Grund unserer Zeichnungen außerhalb eines erteilten Auftrages ist nicht zulässig, auch nicht für eigene Zwecke der Lieferfirma.

12 . Erhält die Lieferfirma für die Herstellung von Gegenständen von uns Zeichnungen oder besondere technische Anweisungen, so werden diese Gegenstände einschließlich aller dazu verwandten Teile und Materialien mit Beginn der Herstellung (bzw. mit Einfügen der Teile unser Eigentum, das von der Lieferfirma bis zur Übergabe an uns verwahrt wird. Solche Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht noch an sie veräußert werden.

13. Werden Beauftragte von Lieferfirmen in Ausführung des Auftrages in unserem Betrieb tätig, so hat die Lieferfirma diese Personen zur Beachtung der gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen - insbesondere die der chemischen Industrie - und betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie unserer allgemeinen und besonderen Betriebsanordnungen - insbesondere des Rauch- und Alkoholverbotes - anzuhalten. Für Bau- und Montageaufträge ist unsere Baustellen-Ordnung zusätzlich Bestandteil dieser AEB.

14. Nehmen wir fremdes Eigentum, das sich im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen in unseren Betrieben befindet, in Verwahrung, so haften wir bei Verlust und Beschädigung nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

15. Eine Erwähnung unseres Firmennamens zu Werbezwecken in Geschäftsbriefen, Kundenlisten, Werbeschriften und sonstigen Veröffentlichungen ist nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig.

16. Rechte und Pflichten aus der Bestellung sowie deren Ausführung sind nur mit unserem schriftlichen Einverständnis übertragbar, soweit nicht Zulieferung durch Unterlieferanten handelsüblich ist.

17. Handelsübliche Formeln wie fob, cif, gelten gemäß den INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in der Fassung bei Vertragsabschluß.

18. Datenverarbeitung Mit Annahme der Bestellung erteilt die Lieferfirma uns ihr Einverständnis zur Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten in den Rechenzentren unserer Unternehmensgruppe im In- und Ausland.

19. Für die Durchführung von Aufträgen in unserem Werk gemäß VBG 1, §6, Abs. 1 und 2 ist der in der Bestellung genannte Koordinator zuständig. Bei dessen Verhinderung ist der Vertreter zu erfragen.

20. Erfüllungsort für die Vertragsleistung ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal. Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB), gültig ab 1. Mai 2002


Zur Beachtung:
Auf allen Zuschriften, Versandanzeigen, Rechnungen die BESTELLNUMMER angeben. Über alle Sendungen ist sofort VERSANDANZEIGE nach Stückzahl und Gewicht in doppelter Ausfertigung zu geben.

Jede Lieferung bei Versand abrechnen.
Unvollkommen eingereichte Rechnungen müssen wir zurückgeben. Stichtag für die Zahlung ist der Eingangstag der ordnungsgemäßen Rechnungen. Für Bauaufträge sind zusätzlich die im jeweiligen Leistungsverzeichnis aufgeführten besonderen Bedingungen maßgebend.


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