Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB), gültig ab 1. Mai 2002
Für unsere Bestellungen sind nur die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen
verbindlich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart
wird; allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Lieferfirmen
sind, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, nicht
bindend. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch
entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre
Lieferbedingungen angenommen. Ergänzend zu unseren Allgemeinen
Einkaufsbedingungen gelten unabdingbar die gesetzlichen Bestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland.
1. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie uns
schriftlich erteilt bzw. bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch erteilte
Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen
Bestätigung. Das gleiche gilt für Nebenabreden und Änderungen des Vertrags.
2. Die Auftragsbestätigung muß die genauen Preise, die Lieferzeit und ggf.
alle in der Bestellung nicht angegebenen Einzelheiten enthalten. Nimmt die
Lieferfirma unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang
schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
3. Wir werden durch möglichst genaue Angaben über Qualität, Abmessungen
usw. die Vertragsleistung genau bezeichnen. Ist die Lieferfirma
über Einzelheiten der Vertragsleistung im Zweifel, so wird sie sich unverzüglich
mit uns in Verbindung setzen. Abweichungen von unseren
Angaben sind nur insoweit zulässig, als sie von uns schriftlich genehmigt
sind.
4. Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Bestellschreibens.
Bei mündlichen, telefonischen oder telegrafischen Bestellungen ist deren
Zeitpunkt maßgebend. Kommt die Lieferfirma mit ihrer Leistung in
Verzug, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und
Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder aber statt der Erfüllung
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
Für die Lieferfirma erkennbare Lieferverzögerungen hat sie uns unverzüglich
mitzuteilen.
Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns vor, die angelieferte
Ware kostenpflichtig zurückzusenden. Bleibt die vorzeitig gelieferte Ware bei
uns, haftet die Lieferfirma bis zum eigentlichen Lieferzeitpunkt für Verlust und
Beschädigung, sowie in den Fällen des Untergangs und der Zerstörung, soweit
dies nicht von uns verschuldet wurde. Lagerungskosten für vorzeitig gelieferte
Waren können dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
5. Bei Mängeln der Vertragsleistung können wir innerhalb einer Frist
von 24 Monaten nach unserer Wahl die gesetzlichen Mängelansprüche
geltend machen. Ist die Lieferfirma nach Ablauf einer von uns gesetzten
angemessenen Frist mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so können
wir den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und von
der Lieferfirma Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei
Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für
ersetzte Teile erneut. Durch Übernahme oder durch Billigung von vorgelegten
Zeichnungen verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Unsere
Untersuchungspflicht beginnt in jedem Fall erst dann, wenn der Liefergegenstand
in unserem Werk eingegangen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige
vorliegt.
6. Die Lieferfirma steht dafür ein, daß durch die Verwendung der Vertragsleistung
Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Patentanmeldungen,
Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte) sowie Geschäftsund
Betriebsgeheimnisse Dritter nicht verletzt werden.
7. Die Lieferfirma garantiert und sichert zu, daß sämtliche Lieferungen/Leistungen
- auch wenn es sich um eine Sonderanfertigung handelt- dem neuesten Stand
von Wissenschaft und Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden
entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften
notwendig, so muß die Lieferfirma hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen.
Ihre Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Bestimmung nicht
eingeschränkt. Hat die Lieferfirma Bedenken gegen die von uns gewünschte
Art der Ausführung, so hat sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8. Aufträge über Materialien sowie über Teile bzw. Elemente von Maschinen
und Anlagen sind nach den Deutschen Industrie-Normen (DIN) auszuführen,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
9. Unter Berücksichtigung der gültigen Rechtsgrundlagen müssen bei der Bestellung
von Produkten, Maschinen, Geräten und Anlagen vom Lieferanten mitgeliefert
werden:
- CE-Kennzeichnung - CE Konformitätserklärung
- Betriebsanleitung - Technische Dokumentation
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist Teil des Kaufvertrages. Werden sie nicht
erfüllt, gilt die Leistung als nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Schadenersatzansprüche
für sich daraus ergebende Folgen bleiben vorbehalten.
10. Die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages durch uns, insbesondere die
Anweisung der Zahlung, setzt voraus, daß uns die erbetenen Versandanzeigen
und Rechnungen unverzüglich zugehen.
Sendungen, für die nicht Lieferung frei Empfangswerk oder frei Bestimmungsstation
vereinbart ist, sind auf dem billigsten Wege zum Versand
zu bringen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Prämien für Transportund
Bruchversicherung dürfen uns nur berechnet werden, wenn dies
ausdrücklich vereinbart ist.
Zahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der Anerkennung vertragsgemäßer
Leistung.
11. Die Lieferfirma hat alle Erfahrungen, Kenntnisse und Unterlagen unserer
Gesellschaft, von denen sie im Zusammenhang mit dem Auftrag Kenntnis
erlangt, gegenüber Dritten streng geheimzuhalten. Zeichnungen dürfen
ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt, noch in sonstiger
Weise verwertet werden. Die Herstellung von Gegenständen auf Grund
unserer Zeichnungen außerhalb eines erteilten Auftrages ist nicht zulässig,
auch nicht für eigene Zwecke der Lieferfirma.
12 . Erhält die Lieferfirma für die Herstellung von Gegenständen von uns
Zeichnungen oder besondere technische Anweisungen, so werden diese
Gegenstände einschließlich aller dazu verwandten Teile und Materialien
mit Beginn der Herstellung (bzw. mit Einfügen der Teile unser Eigentum,
das von der Lieferfirma bis zur Übergabe an uns verwahrt wird.
Solche Gegenstände dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung Dritten
nicht zugänglich gemacht noch an sie veräußert werden.
13. Werden Beauftragte von Lieferfirmen in Ausführung des Auftrages in
unserem Betrieb tätig, so hat die Lieferfirma diese Personen zur Beachtung
der gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen - insbesondere die
der chemischen Industrie - und betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften
und der anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen
Regeln sowie unserer allgemeinen und besonderen Betriebsanordnungen
- insbesondere des Rauch- und Alkoholverbotes - anzuhalten.
Für Bau- und Montageaufträge ist unsere Baustellen-Ordnung zusätzlich
Bestandteil dieser AEB.
14. Nehmen wir fremdes Eigentum, das sich im Zusammenhang mit der
Ausführung von Aufträgen in unseren Betrieben befindet, in Verwahrung,
so haften wir bei Verlust und Beschädigung nur für Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit.
15. Eine Erwähnung unseres Firmennamens zu Werbezwecken in Geschäftsbriefen,
Kundenlisten, Werbeschriften und sonstigen Veröffentlichungen
ist nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig.
16. Rechte und Pflichten aus der Bestellung sowie deren Ausführung sind
nur mit unserem schriftlichen Einverständnis übertragbar, soweit nicht
Zulieferung durch Unterlieferanten handelsüblich ist.
17. Handelsübliche Formeln wie fob, cif, gelten gemäß den INCOTERMS
der Internationalen Handelskammer in der Fassung bei Vertragsabschluß.
18. Datenverarbeitung
Mit Annahme der Bestellung erteilt die Lieferfirma uns ihr Einverständnis
zur Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung
anfallenden personenbezogenen Daten in den Rechenzentren unserer
Unternehmensgruppe im In- und Ausland.
19. Für die Durchführung von Aufträgen in unserem Werk gemäß VBG 1,
§6, Abs. 1 und 2 ist der in der Bestellung genannte Koordinator zuständig.
Bei dessen Verhinderung ist der Vertreter zu erfragen.
20. Erfüllungsort für die Vertragsleistung ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wuppertal.
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB), gültig ab 1. Mai 2002
Zur Beachtung:
Auf allen Zuschriften, Versandanzeigen, Rechnungen die BESTELLNUMMER
angeben. Über alle Sendungen ist sofort VERSANDANZEIGE
nach Stückzahl und Gewicht in doppelter Ausfertigung zu
geben.
Jede Lieferung bei Versand abrechnen.
Unvollkommen eingereichte Rechnungen müssen wir zurückgeben.
Stichtag für die Zahlung ist der Eingangstag der ordnungsgemäßen
Rechnungen. Für Bauaufträge sind zusätzlich die im jeweiligen
Leistungsverzeichnis aufgeführten besonderen Bedingungen
maßgebend.
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